MAG. DR. MATHILDE HASLAUER |
WIRTSCHAFTSPRÜFER UND STEUERBERATER |
Steuer-Grundlagen
|
|
|
|
Erfassung der
Betriebseinnahmen und ausgaben durch ein Kassabuch
und die Bankbelege, bei denen auch die jeweiligen
Rechnungen abgelegt" sind oder eine
kassabuch-ähnliche" Aufstellung, in der neben
den baren Einnahmen und Ausgaben auch die über die Bank
vereinnahmten und ausgegebenen Beträge enthalten sind.
Eine chronologische Reihenfolge der Eintragungen und
Ablage sowie die fortlaufende Nummerierung der Belege Einzutragen sind:
Bei Bareinnahmen besteht die Möglichkeit, Tagessummen (sog. Tageslosungen) zu bilden, wenn die Unterlagen (Durchschläge der einzelnen Rechnungen, Kassastreifen) darüber aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen, Kontoauszüge und Belege sind ab Schluß jenes Kalenderjahres, in dem die Eintragungen gemacht wurden, 7 Jahre lang aufzubewahren. |
|
Formvorschriften für Rechnungen |
|
Rechnungen müssen folgende Angaben enthalten, um als Betriebsausgabe anerkannt zu werden und den Vorsteuerabzug geltend machen zu können:
Ab 1.1.2003 zusätzlich:
Rechnungen, deren Gesamtbetrag unter brutto 150,-- liegt:
Bei Rechnungen mit
verschiedenen Steuersätzen (Gasthausrechnungen, Einkauf
Lebensmittel und Verbrauchsmaterial) müssen die
einzelnen Gegenstände oder Leistungen getrennt
angeführt werden. Wenn Anzahlungen für erbrachten Leistungen bezahlt werden, besteht ebenfalls Vorsteuerabzug also Anzahlungsrechnungen mit Mehrwertsteuer ausstellen (lassen)!
|
|
Betriebsausgaben |
|
Ausgaben müssen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit bzw. des Betriebes stehen und durch einen Beleg nachgewiesen werden. Betriebsausgaben sind z.B.: Investitionen:Büroeinrichtung, Büromaschinen (Computer, Fax,..), KFZ,... Investitionen unter 400,- netto können als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abgesetzt werden, über 400,--sind die Anschaffungskosten über die Gesamtnutzungsdauer verteilt abzuschreiben (AfA) Wareneinkauf:Für den Weiterverkauf bestimmte Waren, Verpackungsmaterial, Speditionskosten, Hilfsmaterial Personalkosten:Löhne, Gehälter, Aushilfen (Monatsgehalt unter 301,54, ab 2003 309,38 d. s. sog. geringfügig Beschäftigte), Sozialversicherung, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum DB, Kommunalsteuer, Weiterbildungskosten für die Mitarbeiter, freiwilliger und sonstiger Sozialaufwand (Betriebsfeiern, Weihnachtsgeschenke) Bürokosten:Miete, Betriebskosten (Strom, Heizung), Instandhaltung, Reinigungsmaterial, Telefonkosten (eventuell Privatanteil ausscheiden), Porto, Büromaterial Telefonkosten:sind in der Regel mit 50 80 % der gesamten Kosten anzusetzen; falls ein Mobiltelefon rein für betriebliche Zwecke angeschafft wird, sind diese Telefonkosten zu 100 % absetzbar. Fortbildung:Seminare, Fachbücher und Fachzeitschriften Werbung:Inserate, Prospekte, Kundenbewirtung, Geschäftsessen (50 % absetzbar, 50 % Vorsteuerabzug, wenn nicht eindeutig repräsentativer Charakter) müssen der Erzielung neuer Aufträge und Kundenwerbung dienen (Namen des Geschäftspartners, Zweck des Essens auf dem Beleg anführen), Spenden, die werbewirksam sind Sonstige Kosten:Betriebsversicherung, Betriebsunterbrechungsversicherung, Sozialversicherung für den Unternehmer (Pflichtversicherung), Rechtsanwalt, Steuerberater, (Mitglieds-) Beiträge, Kammerumlage, Stempelmarken Strafmandate:sind nur bei geringem Verschulden", z. B. irrtümliches Falschparken oder zu lange Parken bei einem Geschäftstermin als Betriebsausgabe absetzbar, nicht aber Radarstrafen oder Strafmandate bei vorschriftswidrigem Verhalten Kfz-Kosten:Reisekosten:Arbeitszimmer im eigenen Wohnungsverband: |
|
Kfz-Kosten |
|
Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob das KFZ zu mehr als 50 % für betrieblich veranlaßte Fahrten genutzt wird dann gehört das KFZ zum Betriebsvermögen. Wird mehr als 50 % privat gefahren, ist das KFZ Privatvermögen! KFZ ist Betriebsvermögen:Sämtliche laufende Kosten können abgesetzt werden: Treibstoff, Reparaturen, Service, Versicherungen, Autofahrerclubbeiträge, Parkgebühren, etc. Die Anschaffungskosten eines PKW müssen auf 8 Jahre verteilt abgeschrieben werden, bei Kauf eines gebrauchten PKW entsprechend aliquod. Die Leasingkosten eines PKW können nicht voll als Betriebsausgabe abgesetzt werden; es ist eine sog. Aktivkomponente auszuscheiden, damit ähnlich der AfA eine 8-jährige Nutzungsdauer unterstellt werden kann. Leasingkosten sind also entgegen manchen Behauptungen von Autoverkäufern nicht sofort voll abschreibbar! Ein eventuellen Privatanteil ist mittels Führung eines Fahrtenbuches nachzuweisen und ist dieser Teil von den Ausgaben herauszurechnen. KFZ ist Privatvermögen:Falls mehr als 50 % privat gefahren wird, gibt es zwei Möglichkeiten:
KFZ gehört einem Fremden:Für Fahrten, die mit dem Auto eines Bekannten, Verwandten oder Freundes gemacht werden, sollte kein amtliches Kilometergeld verrechnet werden; werden die Kosten jedoch dem Eigentümer ersetzt, stellen diese Betriebsausgaben dar. Fahrtenbuch:Folgende Aufzeichnungen sind zu führen: Zweck der Fahrt, Anfangs- und Endkilometerstand bei der für den Betrieb gefahrenen Strecke, Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer, Trennung betrieblich veranlaßte Fahrten Privatfahrten. Vorsteuerabzug:Bei PKW besteht grundsätzlich kein Vorsteuerabzug, weder bei der Anschaffung, noch bei den laufenden Kosten! Vorsteuer kann nur bei LKW`s oder sog. Fiskal-LKW`s abgezogen werden. Der Autohandel ist über die Vorsteuerabzugsfähigkeit eines KFZ informiert; meist handelt es sich neben LKW dabei um Kastenwagen (z.B. Grand Voyager, Voyager Van, Renault Espace mit zwei Sitzreihen, etc.), Pritschenwagen, Kleinbusse (Beförderung von 9 Personen). |
|
Reisekosten |
|
Eine Reise ist nur dann eine Reise, wenn sich der Unternehmer von seinem Betrieb mehr als 25 km (einfache Strecke!) entfernt, die Reisedauer länger als drei Stunden beträgt und dies ausschließlich betrieblich veranlasst ist. Kosten:
Mehrmalige Reisen an denselben Ort sind keine Reisen !!! Für maximal fünf Tage pro Jahr können die Taggelder dann angesetzt werden, wenn
Nach fünf Mal unterstellt die Finanzbehörde, daß an diesem Ort eine neue Betriebsstätte" errichtet wurde und somit keine Diäten mehr anzusetzen sind! Wenn der Unternehmer zwar nicht regelmäßig wiederkehrend, jedoch innerhalb von sechs Monaten öfters an denselben Ort außerhalb seines Betriebes tätig ist, können maximal 15 Tage als Diäten angesetzt werden, nach sechs Monaten beginnt die Anfangsphase mit den 15 Tagen neu! Bei Tag- und Nächtigungsgelder im Inland besteht 10 % Vorsteuerabzug! |
|
Arbeitszimmer |
|
Die
Kosten eines im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers
sind steuerlich nur abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer
den Mittelpunkt der betrieblichen bzw. beruflichen
Tätigkeit darstellt.Begriff ArbeitszimmerDer Raum muß ausschließlich beruflich verwendet werden (das heißt: keine private Nutzung, räumliche Abtrennung). Als Beispiele für typische Arbeitszimmer nennt das Finanzministerium Ordinations- und Therapieräume, Labors, Fotostudios, Kanzleiräume, Lagerräume, Musik-, Film-, Tonstudios. Im Wohnungsverband gelegenLaut Finanzamt liegt ein Arbeitszimmer dann im Wohnungsverband, wenn es sich in derselben (gemieteten oder Eigentums-) Wohnung oder im privaten Wohnhaus befindet. Es reicht sogar, wenn sich das Zimmer auf demselben Grundstück (z.B. im Gartenhäuschen) befindet. Mittelpunkt der betrieblichen bzw. beruflichen TätigkeitBedeutet, daß nachzuweisen ist, daß die Tätigkeit zu über 50% im Beratungszimmer ausgeübt wird. Dies sollte außer bei Handelsvertreter .- nicht allzu schwer fallen, da alle anderen auswärtigen Tätigkeiten durch das Fahrtenbuch in zeitlicher Hinsicht genau nachweisbar sind. Einrichtung, EinrichtungsgegenständeAuch die Einrichtungsgegenstände des Arbeitszimmers können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn es sich um ein rein betrieblich genutztes Arbeitszimmer handelt. Einrichtungsgegenstände sind z.B. Stühle, Tische, Lampen, Schränke, Vorhänge, Teppiche, Bilder, Wandverbauten, Regale und Kommoden, das heißt Gegenstände, die in erster Linie der Bewohnbarkeit und betrieblichen Nutzung von Räumen dienen. Weitere typische Arbeitsmittel sind z.B. Computer, Kopier-, Faxgeräte, Drucker, EDV-Ausstattung, Telefonanlagen. Kosten des Arbeitszimmers:Die im Verhältnis der gesamten Wohnnutzfläche anfallenden Kosten können als Betriebsausgabe abgesetzt werden (z.B. Wohnnutzfläche gesamt 150 m², Arbeitszimmer 15 m², anteilig absetzbare Kosten 10 %): Grundsteuer, Kanal, Müllabfuhr, Versicherung (Haus und Haushalt), Strom, Heizung, Betriebskosten, Miete. Direkte Instandhaltung des Arbeitszimmers (Ausmalen, Teppichboden, etc.) kann zu 100 % geltend gemacht werden. |